Kontopfändung - was tun?

Kontopfändung

Die Kontopfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung, bei der ein Gläubiger das Bankkonto seines Schuldners per Gerichtsbeschluss beschlagnahmt. Dies ist nach § 829 der Zivilprozessordnung erlaubt. Die Bank des Schuldners ist daraufhin verpflichtet, das Guthaben des gepfändeten Kontos nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit der Zustellung des schriftlichen Beschlusses, an den Gläubiger auszuzahlen. Den Überziehungskredit schließt dies nicht mit ein, unter Umständen jedoch den Dispositionskredit. Initiator der Kontopfändung ist nicht die Bank. Sie hat keinen Einfluss auf den Vorgang. Bank und Schuldner erhalten einen schriftlichen Beschluss.

Die Kontopfändung führt automatisch zu einer Verfügungssperre, so dass der Schuldner nicht länger Zugang zu seinem Konto hat. Dies klingt zunächst erschreckend, da die meisten Menschen von ihrem Konto abhängig sind, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Da der Schuldner nach § 850c der Zivilprozessordnung das Recht auf die Sicherung des Existenzminimums hat, können und sollten umgehend Schritte eingeleitet werden, um in Teilen wieder Zugriff auf das Konto zu erlangen. Innerhalb der vierzehntätigen Frist kann der Schuldner bei einem Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts einen Antrag auf Freigabe seines Arbeitseinkommens stellen. Wenn kurzfristige Lebensunterhaltskosten wie Miete oder die Begleichung von Strom – und Heizrechnungen anfallen, besteht die Möglichkeit, sich die dazu benötigten Mittel vom Rechtspfleger umgehend freigeben zu lassen. Handelt es sich bei dem pfändenden Gläubiger um eine öffentliche Behörde wie das Finanz – oder Arbeitsamt, ist dieses anstelle des Amtsgerichts zuständig.

Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld I, das Arbeitslosengeld II, Kindergeld, Erziehungsgeld, Krankengeld, Mitzuschuss, Sozialhilfe, Sozialrente, BAföG und ähnliches sind unpfändbar. Innerhalb von sieben Tagen nach Zahlungseingang kann der Schuldner diese Sozialleistungen bei der Bank einfordern. Die Bank ist verpflichtet, die Sozialleistungen freizugeben. Verpasst der Schuldner diese 7-Tage-Frist, muss er sich an das Amtsgericht wenden und einen Antrag auf Freigabe stellen. Die Einforderung der Sozialleistungen muss während der Pfändungsdauer nicht jeden Monat wiederholt werden. Einmal ist ausreichend.